Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1991

Geschäftszahl

89/08/0147

Rechtssatz

Die Frage der Arbeiterkammerzugehörigkeit ist auch hinsichtlich des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH keine reine Rechtsfrage, weil es bei der Qualifikation als leitender Angestellter iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, AKG auf tatsächliche Umstände (nämlich auf persönlich dauernd maßgebend zustehenden Einfluß auf die Unternehmensführung; Gesellschaftereigenschaft) ankommt (Hinweis E 15.3.1974, 966/73).