Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1991

Geschäftszahl

89/08/0147

Rechtssatz

Der zur ausschließlichen Geltendmachung der Beitragsforderung berufene Krankenversicherungsträger ist nach den Paragraphen 355, 409, 410, Absatz eins, ASVG immer (also unabhängig von der Ausfertigung eines Rückstandsausweises) berechtigt, ua in Beitragsangelegenheiten die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten mit Bescheid festzustellen; verpflichtet ist er zur Bescheiderlassung in diesen (in Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ASVG nicht genannten) Angelegenheiten dann, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG die Bescheiderteilung verlangt (Hinweis E 21.3.1985, 84/08/0147).