Verwaltungsgerichtshof
05.03.1991
89/08/0147
Solange über die Frage der Kammerzugehörigkeit als Hauptfrage noch keine Entscheidung des Bundesministers für Arbeit und Soziales ergangen ist, ist sie als notwendige Grundlage der Entscheidung über die Umlagepflicht von dem zur Entscheidung dieser Frage als Hauptfrage nach Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz AKG berufenen Krankenversicherungsträger zu beurteilen (Hinweis E 28.11.1985, 84/08/0033, VwSlg 11958 A/1985).