Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1991

Geschäftszahl

89/08/0147

Rechtssatz

Für die Entscheidung über die Umlagepflicht nach Paragraph 19, AKG ist die Frage der "Kammerzugehörigkeit" ebenso eine Vorfrage wie jene über die Versicherungspflicht der kammerzugehörigen Personen. Ein Verbot der Prüfung der erstgenannten Vorfrage durch den Sozialversicherungsträger ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.