Verwaltungsgerichtshof
05.03.1991
89/08/0147
Für die Entscheidung über die Umlagepflicht nach Paragraph 19, AKG ist die Frage der "Kammerzugehörigkeit" ebenso eine Vorfrage wie jene über die Versicherungspflicht der kammerzugehörigen Personen. Ein Verbot der Prüfung der erstgenannten Vorfrage durch den Sozialversicherungsträger ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.