Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1991

Geschäftszahl

89/08/0147

Rechtssatz

Die Einspruchsbehörde ist berechtigt, ihrer Entscheidung die Annahmen des bekämpften Bescheides zugrundezulegen (hier: Bemessung der Beiträge und Arbeiterkammerumlagen), wenn die Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht durch konkrete Einwände nachkommt (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0122).