Verwaltungsgerichtshof
05.03.1991
89/08/0147
Die Einspruchsbehörde ist berechtigt, ihrer Entscheidung die Annahmen des bekämpften Bescheides zugrundezulegen (hier: Bemessung der Beiträge und Arbeiterkammerumlagen), wenn die Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht durch konkrete Einwände nachkommt (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0122).