Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1991

Geschäftszahl

89/08/0147

Rechtssatz

Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht (Hinweis E 25.9.1990, 90/08/0060).