Verwaltungsgerichtshof
05.03.1991
89/08/0147
In einem Verfahren, in dem es nur um Beitragsnachverrechnung betreffend einen bestimmten Dienstnehmer ging, brauchte die Behörde zur Annahme der Unterbrechung der Feststellungsverjährung mangels Bestreitung der durch den Sozialversicherungsträger mitgeteilten Tatsache, daß eine Beitragsprüfung vorgenommen worden sei, nicht feststellen, ob dem Dienstgeber mitgeteilt wurde, daß dieselbe zum Zweck der Feststellung von Beitragsgrundlagen betreffend eben jenen Dienstnehmer vorgenommen worden war.