Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1990

Geschäftszahl

89/08/0143

Rechtssatz

Bei einer Bescheidbeschwerde gem Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof eingetreten ist (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).