Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
89/08/0140
Ob die tatsächlichen Gegebenheiten, die der Vorschreibung einer Auflage zugrundelagen, noch gegeben sind oder nicht, ist für den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, ASchG ohne Bedeutung.