Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Geschäftszahl

89/08/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0198 3

Stammrechtssatz

Leichte Fahrlässigkeit des Geschäftsführers reicht für die Haftung aus und ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (Hinweis E 19.6.1985, 84/17/0224, VwSlg 6012 F/1985).