Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Geschäftszahl

89/08/0139

Rechtssatz

Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach auf Grund einer Teilzahlungsvereinbarung der Kasse mit dem Beitragsschuldner die Haftung des Geschäftsführers für nicht bei Fälligkeit entrichtete Beiträge "untergeht" bzw "nicht wieder auflebt", ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.