Verwaltungsgerichtshof
19.03.1991
89/08/0139
Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach auf Grund einer Teilzahlungsvereinbarung der Kasse mit dem Beitragsschuldner die Haftung des Geschäftsführers für nicht bei Fälligkeit entrichtete Beiträge "untergeht" bzw "nicht wieder auflebt", ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.