Verwaltungsgerichtshof
20.02.1992
89/08/0127
Wird mit dem Berufungsbescheid der Ausspruch der Unterbehörde bestätigt, daß die Anmeldung zur Vollversicherung vom ... wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht abgelehnt werde, so hat die Berufungsbehörde damit im Rahmen der "Sache" gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Vollversicherungspflicht und Arbeitslosenversicherungspflicht der betreffenden Person jedenfalls für die Zeit von der Anmeldung vom ... bis zur Erlassung des Berufungsbescheides (Tag seiner Zustellung) verneint (Hinweis E 14.3.1989, 88/08/0249). Die instanzenmäßig übergeordnete Behörde hat daher nicht lediglich den Inhalt des Bescheides der Unterinstanz überprüft. "Sache" ist nicht nur die Versicherungspflicht bis zum Tag der Erlassung des Bescheides der Unterinstanz und der Erlassung ihres Bescheides zu ermitteln und festzustellen, widrigens ihr Bescheid an Rechtswidrigkeit gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG leidet und deshalb aufzuheben ist.