Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

89/08/0105

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde daraus, dass der Geschäftsführer der OHG wegen längeren Aufenthaltes (Haft) im Ausland an der Erteilung von Weisungen und der Ausübung einer wirksamen Kontrolle faktisch gehindert war, ableitete, dass beim Dienstnehmer keine Weisungsunterworfenheit und Kontrollunterworfenheit bestanden hat, so ist dies nicht unschlüssig. In einem solchen Fall kann auch von keiner "stillen Autorität" des Dienstgebers gesprochen werden (Hinweis E 28.4.1988, 84/08/0002).

Beachte

Siehe:

88/08/0118 E 13. Oktober 1988