Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
89/08/0105
Wenn die belangte Behörde daraus, dass der Geschäftsführer der OHG wegen längeren Aufenthaltes (Haft) im Ausland an der Erteilung von Weisungen und der Ausübung einer wirksamen Kontrolle faktisch gehindert war, ableitete, dass beim Dienstnehmer keine Weisungsunterworfenheit und Kontrollunterworfenheit bestanden hat, so ist dies nicht unschlüssig. In einem solchen Fall kann auch von keiner "stillen Autorität" des Dienstgebers gesprochen werden (Hinweis E 28.4.1988, 84/08/0002).
Siehe:
88/08/0118 E 13. Oktober 1988