Verwaltungsgerichtshof
12.05.1992
89/08/0103
GRS wie VwGH E 1991/01/22 89/08/0279 9
Paragraph 42, Absatz 3, ASVG gestattet es ausdrücklich, daß der Sozialversicherungsträger zum Zweck der Schätzung der Arbeitszeit einen Teil der in Betracht kommenden Dienstnehmer befragt und auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Sachverhaltes die Schätzung auch für die anderen, gleichartig Versicherten vornimmt.