Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1992

Geschäftszahl

89/08/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/22 89/08/0279 9

Stammrechtssatz

Paragraph 42, Absatz 3, ASVG gestattet es ausdrücklich, daß der Sozialversicherungsträger zum Zweck der Schätzung der Arbeitszeit einen Teil der in Betracht kommenden Dienstnehmer befragt und auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Sachverhaltes die Schätzung auch für die anderen, gleichartig Versicherten vornimmt.