Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1992

Geschäftszahl

89/08/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0058 3

Stammrechtssatz

Nach den zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen bleibt die Regelung der Voraussetzungen, Bedingungen, des Umfanges und der Fälligkeit des Lohnanspruches, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzelarbeitsvertrag, Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen.