Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1990

Geschäftszahl

89/08/0099

Rechtssatz

Verfahrensmängel gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis c VwGG können nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels von der Beschwerde darzutun ist (Hinweis E 9.1.1963, 1067/61).