Verwaltungsgerichtshof
27.02.1990
89/08/0099
Ein Ehegatte steht in dem für Rechnung des anderen Ehegatten geführten Betrieb dann in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er seine Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer - ausübt und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat (Hinweis E 15.3.1974, 1479/73, VwSlg 8576 A/1974; E 17.12.1987, 87/08/0245).