Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Geschäftszahl

AW 89/08/0045

Rechtssatz

Stattgebung - Beitragshaftung gem Paragraph 67, Absatz 10, ASVG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gem Paragraphen 67, Absatz 10,, 83 ASVG die Haftung des antragstellenden Bf der mitbeteiligten GKK gegenüber für Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von rd 2 Mio S zuzüglich Verzugszinsen ausgesprochen. Schon auf Grund der Höhe dieses Betrages liegt es auf der Hand, dass mit dem Vollzug des Bescheides für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Umstand, dass der Bf im Jahre 1988 auf den in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften ein Belastungs- und Veräußerungsgebot zugunsten seiner Gattin intabulieren ließ, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass der Haftungsbetrag ohne sofortige Vollstreckung in das restliche Vermögen des Bf zum größten Teil uneinbringlich sein werde, zumal die Belastungs- und Veräußerungsverbote bereits vor Erlassung des Haftungsbescheides der mitbeteiligten GKK begründet wurde.