Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1990

Geschäftszahl

89/08/0040

Rechtssatz

Eine Unterbrechung des Verfahrens wäre etwa dann iSd G, wenn die zur Beurteilung der Vorfrage notwendigen Ermittlungen äußerst umfangreich und kompliziert wären.