Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1990

Geschäftszahl

89/08/0039

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer Belehrung über die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ist weder einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung gleichzuhalten, noch handelt es sich hiebei um ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis.