Verwaltungsgerichtshof
27.02.1990
89/08/0039
Das Unterbleiben einer Belehrung über die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ist weder einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung gleichzuhalten, noch handelt es sich hiebei um ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis.