Verwaltungsgerichtshof
27.02.1990
89/08/0039
Die Frage der Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrages ist keine Vorfrage für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages; die belBeh durfte vielmehr ohne weiters Zuwarten in der Sache selbst entscheiden, wobei der den Wiederaufnahmsantrag wegen Verspätung zurückweisende Bescheid im Falle der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages gem Paragraph 72, Absatz eins, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten wäre (Hinweis E 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).