Verwaltungsgerichtshof
25.04.1989
89/08/0013
Wenn der Geschäftsführer das Fehlen von Feststellungen über das Ausmaß der von ihm vorgenommenen Zahlungen und der vorhandenen Mittel rügt, so vermag er damit keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, hat er doch kein konkretes Vorbringen erstattet, aus dem erkennbar wäre, inwieweit den vermißten Feststellungen Relevanz für die Beurteilung der Frage seines Verschuldens an der Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zukommen könnte. Ob andere Gläubiger bereits mit Exekutionen andrängten und welche Schritte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zur Hereinbringung der Beitragsschulden bei der GmbH unternommen hat, ist die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der Fassung 1986/111 nicht wesentlich, weil der Haftungseintritt schon an die Nichtentrichtung der Beiträge bei Fälligkeit aus Verschulden der Geschäftsführer bei Vertretung der GmbH in Beitragsangelegenheiten geknüpft ist.