Verwaltungsgerichtshof
11.12.1990
89/07/0186
Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt - hier eines wasserpolizeilichen Auftrags gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG -, in die Wirklichkeit, kann weder eine anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen (Hinweis E 16.4.1956, 936/56, VwSlg 4040 A/1956).
Besprechung in:
Ecolex 5 aus 1991,, S 360;