Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1990

Geschäftszahl

89/07/0186

Rechtssatz

Zu den Personen, die als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG in Betracht kommen, weil sie zur Setzung von Maßnahmen des Paragraph 31, Absatz eins, WRG verpflichtet sind, zählen nach stRsp des VwGH jedenfalls jene, denen die betreffende Anlage (dh die, von der die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht) zuzurechnen ist (Hinweis E 28.4.1980, 369/80; E 12.11.1985, 85/07/0198). Zuzurechnen iSd Vorgesagten ist aber eine Anlage einem Grundeigentümer immer dann, wenn jene mit dem betreffenden Grundstück fest (untrennbar) verbunden ist und solcherart einen unselbständigen Bestandteil des Grundstückes bildet (wie hier mit einem Grundstück fest verbundene Betonwannen).

Beachte

Besprechung in:

Ecolex 5 aus 1991,, S 360;