Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1990

Geschäftszahl

89/07/0186

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit von Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG kommt es nicht darauf an, ob die in Paragraph 31, Absatz eins, WRG geforderten Vorsorgen schuldhaft unterlassen worden sind, sondern allein darauf, daß durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (Hinweis E 12.11.1985, 85/07/0198).

Beachte

Besprechung in:

Ecolex 5 aus 1991,, S 360;