Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

89/07/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0122 B 28. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten RA demjenigen der Partei oder des RA nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines solchen Kanzleibeamten stellt dann ein Ereignis gem Paragraph 46, Absatz eins, VwGG dar, wenn der RA der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Ein Verschulden trifft den RA jedenfalls dann nicht, wenn sich zeigt, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht, ohne dass ein eigenes Verschulden des RA hinzugetreten wäre (Hinweis B VS 21.6.1988, 87/07/0049).