Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

89/07/0165

Rechtssatz

Es kommt im sachlichen Anwendungsbereich des Paragraph 31, Absatz 3, WRG hins des Auftrages und der Anordnung der ENTSPRECHENDEN MASSNAHMEN nicht darauf an, ob die Gefahr einer Gewässerverunreinigung von einer ANLAGE bzw deren Betrieb ausgeht. Es ist vielmehr entscheidend, daß die von der Wasserrechtsbehörde aufzutragenden oder unmittelbar anzuordnenden Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung geboten sind. Allein dieser, aus den Absatz eins bis 3 des Paragraph 31, WRG in ihrem Zusammenhalt ableitbare normative Gesichtspunkt einer spezifischen Gefahrenabwehr ist maßgebend für die Frage, welche Behörde als zuständige Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG einzuschreiten hat (Hinweis E 15.3.1974, 1360/73, VwSlg 8575 A/1974). Weder der Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera i, noch der des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG haben den Auftrag oder die Anordnung von zur Hintanhaltung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zum Gegenstand. Zur Erteilung des wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG war in erster Instanz im Grunde des 98 Absatz eins, zweiter Satz WRG die Bezirkshauptmannschaft zuständig.