Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

89/07/0158

Rechtssatz

Hat die Behörde erster Instanz Einwendungen mangels Parteistellung zurückgewiesen und die beantragte Bewilligung ohne sachliche Erledigung der Einwendungen erteilt, so ist "Sache" des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob von der Behörde erster Instanz die Parteistellung zu Unrecht versagt worden ist. Sich in die sachliche Erledigung der Einwendungen einzulassen, fällt nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde. Hat sie diese Zuständigkeit verletzt, so haftet ihrem Bescheid Rechtswidrigkeit im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG an (Hinweis E 25.11.1980, 1131/80, VwSlg 10305 A/1980).