Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

89/07/0133

Rechtssatz

Wird das inkriminierte Verhalten der Versickerung von Oberflächenwässern ohne die für erforderlich erachtete wasserrechtliche Bewilligung durch den konsenslosen Betrieb der Anlage gesetzt, ist somit ein WASSERBERECHTIGTER, den die Strafe (auch) treffen könnte, gar nicht vorhanden, kommt eine Anwendung des Paragraph 137, Absatz 3, WRG schon deshalb nicht in Betracht, weil es an dem Tatbestandsmoment der Begehung der strafbaren Handlung BEIM BETRIEB einer Wasseranlage fehlt (Hinweis E 30.4.1964, 2060/63, VwSlg 6328 A/1963).