Verwaltungsgerichtshof
07.11.1989
89/07/0122
Gemäß Paragraph 6, ZustellG ist im Falle zweier gültiger Zustellungen des selben Schriftstückes die erste Zustellung maßgebend. Dies bedeutet, dass sie die mit der Zustellung verbundenen Rechtsfolgen, wie zB den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist, auslöst; die spätere Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht neuerlich in Lauf (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, S 40).
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070122.X01