Verwaltungsgerichtshof
30.06.1992
89/07/0114
Die etwa leichtfertige oder mutwillige Führung des Rechtsstreites muß nicht geprüft werden, weil diese Kriterien nach dem Gesetz nur auf den "Sachfälligen" anzuwenden sind, somit andere unter Paragraph 123, Absatz 2, WRG zu subsumierende Fälle betreffen, wobei im vorliegenden Fall die Bf selbst die zum Kostenersatz verpflichtete "Sachfällige" ist (hier: Bf bekämpfte den ihm auferlegten Parteikostenersatz von 100 Prozent der verzeichneten Kosten).