Verwaltungsgerichtshof
21.12.1989
89/07/0105
Eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG liegt vor, wenn eine Anlage errichtet wurde, für die eine wasserrechtliche Bewilligung hätte eingeholt werden müssen, aber nicht eingeholt worden ist, oder wenn die Anlage einer wasserrechtlichen Bewilligung gar nicht zugänglich ist.