Verwaltungsgerichtshof
02.06.1992
89/07/0083
Paragraph 10, Absatz 4, AVG ist nur anzuwenden, wenn die (ordnungsgemäße) persönliche Verständigung von einer Verhandlung die Verhandlung betrifft, in der eine solche - später bestrittene - Vertretung stattfindet. Denn wenn sich ein möglicherweise Vertretener nicht zu einer ausdrücklichen Bevollmächtigung eines bestimmten Familienmitgliedes entschließt, kann aus der Tatsache, daß dieselbe Partei im Fall persönlicher Verständigung bei einer ersten Gelegenheit gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG von jenem vertreten wurde, nicht darauf geschlossen werden, daß sie, auch wenn bei einer anderen Gelegenheit eine solche Verständigung fehlt, ebenfalls vertreten sein wollte (und nicht etwa selbst an der Verhandlung hätte teilnehmen wollen, wozu mangels persönlicher Verständigung die Dispositionsmöglichkeit fehlte).