Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1992

Geschäftszahl

89/07/0083

Rechtssatz

Wurde eine Partei ordnungsgemäß geladen und ist sie selbst bei der Verhandlung nicht erschienen, trat jedoch ein Familienmitglied an seiner Stelle auf, so müßte die behauptetermaßen zu Unrecht vertretene Partei hinterher entsprechend gewichtige Gründe für ihre Behauptung dartun, etwa, daß (und warum) sie selbst nicht an der Verhandlung habe teilnehmen wollen und besagtem Familienmitglied ihre Vertretung überhaupt oder in einer bestimmten Richtung untersagt habe.