Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1992

Geschäftszahl

89/07/0083

Rechtssatz

Die Behörde hat im Streitfall die Vertretungsbefugnis (hier: eines amtsbekannten Familienmitgliedes) klarzustellen, weil kein Beteiligter wider seinen Willen eine von ihm nicht bestellte Person als seinen Bevollmächtigten gelten lassen muß.