Verwaltungsgerichtshof
02.06.1992
89/07/0083
Die Behörde hat im Streitfall die Vertretungsbefugnis (hier: eines amtsbekannten Familienmitgliedes) klarzustellen, weil kein Beteiligter wider seinen Willen eine von ihm nicht bestellte Person als seinen Bevollmächtigten gelten lassen muß.