Verwaltungsgerichtshof
02.06.1992
89/07/0083
GRS wie 0544/66 E 15. September 1966 VwSlg 6989 A/1966 RS 3
Um eine Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder usw. im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 annehmen zu können ist es erforderlich, daß der zu Vertretende nach gewiesenermaßen von der Verhandlung persönlich verständigt worden ist, weil nur damit die Prämisse für das "Abgehen von einer ausdrücklichen Vollmacht" im Sinne des 3 10 Absatz 4, leg cit geschaffen worden wäre.