Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1992

Geschäftszahl

89/07/0077

Rechtssatz

Ein an mehr als eine Person gerichtetes Schriftstück gilt nur an die Person zugestellt, die es übernommen hat (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1990,S 1171 f zu Paragraph 5, ZustG).