Verwaltungsgerichtshof
25.02.1992
89/07/0077
Ein an mehr als eine Person gerichtetes Schriftstück gilt nur an die Person zugestellt, die es übernommen hat (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1990,S 1171 f zu Paragraph 5, ZustG).