Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1992

Geschäftszahl

89/07/0077

Rechtssatz

Wenn eine Partei erklärt, ihre Berufung habe als zurückgezogen zu gelten, ist dies zwar umständlicher ausgedrückt als die kürzere Wendung, sie ziehe ihre Berufung zurück, bringt aber nichts anderes zum Ausdruck.