Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

89/07/0076

Rechtssatz

Nach der Regelung des Paragraph 107, Absatz 2, WRG ist einer übergangenen Partei jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des wasserrechtlichen Bescheides die rechtliche Möglichkeit genommen, den Bescheid zu bekämpfen. Sie ist diesfalls auf den im Paragraph 26, Absatz 3, WRG vorgesehenen Weg verwiesen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/07/0084

89/07/0086

89/07/0085