Verwaltungsgerichtshof
19.06.1990
89/07/0076
Nach der Regelung des Paragraph 107, Absatz 2, WRG ist einer übergangenen Partei jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des wasserrechtlichen Bescheides die rechtliche Möglichkeit genommen, den Bescheid zu bekämpfen. Sie ist diesfalls auf den im Paragraph 26, Absatz 3, WRG vorgesehenen Weg verwiesen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/07/0084
89/07/0086
89/07/0085