Verwaltungsgerichtshof
19.06.1990
89/07/0076
Aus Paragraph 111, Absatz eins, WRG ergibt sich, daß grundsätzlich zugleich mit der Erteilung der Bewilligung auch die zur Ausübung des Vorhabens erforderlichen Zwangsrechte zu bestimmen und die hiefür gebührenden Entschädigungen gemäß Paragraph 117, WRG zuzusprechen sind (Hinweis E 26.3.1985, 84/07/0349).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/07/0084
89/07/0086
89/07/0085