Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

89/07/0076

Rechtssatz

Aus Paragraph 111, Absatz eins, WRG ergibt sich, daß grundsätzlich zugleich mit der Erteilung der Bewilligung auch die zur Ausübung des Vorhabens erforderlichen Zwangsrechte zu bestimmen und die hiefür gebührenden Entschädigungen gemäß Paragraph 117, WRG zuzusprechen sind (Hinweis E 26.3.1985, 84/07/0349).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/07/0084

89/07/0086

89/07/0085