Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1990

Geschäftszahl

89/07/0041

Rechtssatz

Auch wenn im Laufe des Genehmigungsverfahrens das Eigentum an der abtretenden Liegenschaft auf den Bf übergegangen ist, so bleibt dieser doch zufolge der Regelung des Paragraph 46, OÖ WWSLG an den von seinen Rechtsvorgängern gestellten Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung des Abtretungsvertrages gebunden.