Verwaltungsgerichtshof
03.07.1990
89/07/0041
Auch wenn im Laufe des Genehmigungsverfahrens das Eigentum an der abtretenden Liegenschaft auf den Bf übergegangen ist, so bleibt dieser doch zufolge der Regelung des Paragraph 46, OÖ WWSLG an den von seinen Rechtsvorgängern gestellten Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung des Abtretungsvertrages gebunden.