Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.08.1989

Geschäftszahl

AW 89/07/0033

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Baubewilligung und Aufwandsbeitrag für eine Bringungsanlage - Mit dem angefochtenem E des LAS wurde der nun am Verfahren vor dem VwGH mitbeteiligten Forstgut ua auf Grundstücken der Bf ein Bringungsrecht eingeräumt, welches die Verbreiterung, Benützung und Erhaltung einer schon bestehenden Forststraße betrifft. Der Bf begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, daß durch Vollzug des angefochtenen E Waldfläche in einen Weg umgestaltet und dadurch der Waldnutzung entzogen würde, ferner eine allfällige Rückgestaltung zumindest mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre. Die bel Beh führte in ihrer Stellungnahme ua aus, auf den zum betroffenen Weg gravitierenden Teil der mitbeteiligten Partei befänden sich rd. 500 fm Schadholz das dringend abgeführt werden müsse. Bei dem jährlich entstehenden nutzbaren Zuwachs hätten sich für die mitbeteiligte Partei unter den bestehenden Abfuhrmöglichkeiten jährliche Mehrkosten von S 112.000,-- ergeben; dazu komme der volkswirtschaftliche Schaden durch Minderleistung der Bestände infolge erschwerter Bewirtschaftung, wodurch auch die zeitgerechte Verjüngung der Bestände in extremer Lage gefährdet werde, was dem Interesse der Walderhaltung widerspreche. Im übrigen liege im Fehlen der im Zuge des Ausbaues vorgesehenen, aber noch nicht zur Gänze fertiggestellten Wasserhaltung im Hinblick auf zu erwartende Regenfälle eine eminente Gefahr für die Weganlage und die angrenzenden Waldflächen, so dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugleich zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Unter den dargelegten Umständen ist eine vergleichsweise für den Bf zu gewärtigender "unverhältnismäßger Nachteil" nicht zutage getreten. Die Interessenabwägung spricht vielmehr gegen das Aufschiebungsbegehren. Diesem war daher nicht stattzugeben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

AW 89/07/0034