Verwaltungsgerichtshof
14.02.1989
89/07/0012
Der vom Gesetz geforderte Inhalt einer Berufung (begründeter Berufungsantrag) kann nicht durch einen bloßen Hinweis auf ein anderes, in den Akten befindliches Schriftstück substituiert werden, wenn aus diesem Schriftstück nicht ohne weiteres erkennbar ist, womit der Berufungswerber seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.