Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1990

Geschäftszahl

89/07/0010

Rechtssatz

Insoweit sich ein Zusammenlegungsplan nicht auf den gesamten Zusammenlegungsbereich, sondern nur auf das zur Herstellung der Gesetzmäßigkeit in bezug auf bestimmte Parteien in Anspruch genommene Gebiet bezieht, besteht die Möglichkeit, daß die von der Anfechtung einzelner Parteien nicht betroffene Festlegung der im Verfahren erzielten Neueinteilung und Ordnung gegenüber den letztgenannten Personen in Rechtskraft erwächst.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/07/0011