Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1990

Geschäftszahl

89/07/0010

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß die Beeinträchtigung von Rechten Dritter keine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei darstellt, ist es für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung dieser Partei nicht maßgebend, in welcher Weise andere Parteien des Zusammenlegungsverfahrens abgefunden wurden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/07/0011