Verwaltungsgerichtshof
04.12.1990
89/07/0010
Im Hinblick darauf, daß die Beeinträchtigung von Rechten Dritter keine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei darstellt, ist es für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung dieser Partei nicht maßgebend, in welcher Weise andere Parteien des Zusammenlegungsverfahrens abgefunden wurden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/07/0011