Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1990

Geschäftszahl

89/07/0010

Rechtssatz

Das gesetzliche Kriterium der Gleichartigkeit in bezug auf die "Erfordernisse des Wirtschaftsbetriebes" bedeutet nicht, daß Grundstücke "mit besonderem Wert" iSd Gesetzes (Paragraph 18, NÖ FlVfLG 1975) durch in jeder Weise "gleichartige" ersetzt werden müßten, sondern es besagt Gleichartigkeit entsprechend ihrem spezifischen besonderen Wert, dh jedenfalls unter Zuordnung an die im Paragraph 18, Absatz eins, Litera a bis g NÖ FlVfLG 1975 demonstrativ aufgezählten Kategorien; dies alles unbeschadet der Grundsätze, die für die gesetzmäßige Gesamtabfindung im Zusammenlegungsverfahren vom Gesetz (Paragraph 17, NÖ FlVfLG 1975) aufgestellt wurden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/07/0011