Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1990

Geschäftszahl

89/07/0010

Rechtssatz

Eine allgemeine Bestimmung, daß Amtssachverständige (mündlich) vernommen werden müßten, ist im AgrVG in Verbindung mit dem AVG nicht enthalten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/07/0011