Verwaltungsgerichtshof
04.12.1990
89/07/0010
Eine allgemeine Bestimmung, daß Amtssachverständige (mündlich) vernommen werden müßten, ist im AgrVG in Verbindung mit dem AVG nicht enthalten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/07/0011