Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1989

Geschäftszahl

89/06/0149

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, Stmk GaragenO kann von vornherein nur im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (und nicht des Widmungsverfahrens) angewendet werden, da es auf die konkrete bauliche Gestaltung ankommt.