Verwaltungsgerichtshof
14.09.1989
89/06/0149
Paragraph 5, Absatz eins, Stmk GaragenO kann von vornherein nur im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (und nicht des Widmungsverfahrens) angewendet werden, da es auf die konkrete bauliche Gestaltung ankommt.