Verwaltungsgerichtshof
14.09.1989
89/06/0149
Es kann kein Nachbarrecht dadurch verletzt werden, dass in der Widmungsbewilligung der genaue Standort einer für ein Wohnhaus bestimmten Tiefgarage noch nicht festgelegt worden ist, da damit den Nachbarn alle Rechte für das Verfahren zur Erlassung der Baubewilligung gewahrt werden.