Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1989

Geschäftszahl

89/06/0149

Rechtssatz

Es kann kein Nachbarrecht dadurch verletzt werden, dass in der Widmungsbewilligung der genaue Standort einer für ein Wohnhaus bestimmten Tiefgarage noch nicht festgelegt worden ist, da damit den Nachbarn alle Rechte für das Verfahren zur Erlassung der Baubewilligung gewahrt werden.