Verwaltungsgerichtshof
20.09.1990
89/06/0124
Bauten vorübergehenden Bestandes iSd Paragraph 62, Absatz 4, Stmk BauO 1968 sind Veranstaltungszelte, Verkaufshütten, Unterkünfte in Notfällen uä (Hinweis Hauer, Steiermärkisches Baurecht, Anmerkung 13 zu Paragraph 62, Stmk BauO 1968), also Bauten, deren vorübergehender Bestand sich aus der engen zeitlichen Begrenztheit des Zweckes ergibt, zu welchem sie (ausschließlich) errichtet werden und die sich (demzufolge) in ihrer Ausgestaltung von anderen Bauwerken, die auf Dauer errichtet sind, unterscheiden und darin den vorübergehenden Zweck ihrer Errichtung wiederspiegeln.